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Recht & Compliance4 min Lesezeit

Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst vs. Rufbereitschaft: Was zählt als Arbeitszeit, wie wird vergütet und was müssen Arbeitgeber beachten?

Was ist Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst bedeutet: Der Mitarbeiter muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen. Er muss nicht aktiv arbeiten, aber er muss jederzeit einsatzbereit sein.

Das klingt nach einer Grauzone – und genau das war es jahrzehntelang. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2003 ist aber klar: Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit. Nicht nur die aktiven Einsätze, sondern die gesamte Anwesenheitspflicht.

Bereitschaftsdienst vs. Rufbereitschaft

Diese Unterscheidung ist entscheidend für Vergütung, Arbeitszeitberechnung und Ruhezeiten:

BereitschaftsdienstRufbereitschaft
AufenthaltsortVom Arbeitgeber bestimmtFrei wählbar
Arbeitszeit?Ja, vollständigNur bei tatsächlichem Einsatz
Typisches BeispielFeuerwehrmann in der WacheTechniker, der zu Hause auf Anruf wartet
VergütungWie Arbeitszeit (ggf. reduziert)Pauschale + Vergütung bei Einsatz
RuhezeitWird unterbrochenWird nur bei Einsatz unterbrochen

Der Knackpunkt: Wenn ein Arbeitgeber Rufbereitschaft anordnet, aber erwartet, dass der Mitarbeiter innerhalb von 15 Minuten vor Ort ist, handelt es sich faktisch um Bereitschaftsdienst – unabhängig davon, wie es im Vertrag steht. Die Rechtsprechung schaut auf die tatsächlichen Umstände, nicht auf die Bezeichnung.

Warum das für die Arbeitszeitberechnung wichtig ist

Wenn Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist, dann zählt er auch für die Höchstarbeitszeit. Ein Mitarbeiter, der von 22:00 bis 06:00 Uhr Bereitschaftsdienst hat, hat acht Stunden gearbeitet – selbst wenn er die ganze Nacht geschlafen hat.

Das bedeutet konkret:

  • Tägliche Höchstarbeitszeit: Wer tagsüber 8 Stunden arbeitet und anschließend 8 Stunden Bereitschaftsdienst hat, kommt auf 16 Stunden – ein klarer Verstoß gegen das ArbZG.
  • Ruhezeit: Nach dem Bereitschaftsdienst müssen 11 Stunden Ruhezeit folgen.
  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Bereitschaftsdienste zählen bei der 48-Stunden-Grenze voll mit.

Vergütung von Bereitschaftsdienst

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Höhe vor. In der Praxis gibt es drei Modelle:

Volle Vergütung

Der Mitarbeiter erhält seinen normalen Stundenlohn für jede Stunde Bereitschaftsdienst. Selten, aber in einigen Tarifverträgen vorgesehen.

Reduzierte Vergütung

Der Bereitschaftsdienst wird zu einem reduzierten Satz vergütet – typisch sind 50 bis 75 Prozent des regulären Stundenlohns. Das ist das gängigste Modell.

Freizeitausgleich

Statt Geld gibt es freie Stunden oder Tage. Zulässig, wenn tarifvertraglich geregelt oder einzelvertraglich vereinbart.

Wichtig: Der Mindestlohn gilt auch im Bereitschaftsdienst. Wenn die reduzierte Vergütung unter den Mindestlohn fällt, muss aufgestockt werden.

Bereitschaftsdienst im Sicherheitsdienst

Im Sicherheitsgewerbe ist Bereitschaftsdienst Alltag – und gleichzeitig eine der häufigsten Fehlerquellen:

  • Nachtwachen mit Bereitschaftsanteil: Ein Wachmann sitzt nachts in der Pforte und macht alle zwei Stunden einen Rundgang. Die gesamte Schicht ist Arbeitszeit, nicht nur die Rundgänge.
  • Veranstaltungssicherheit: Zwischen den Einlass- und Auslassphasen stehen Sicherheitskräfte bereit. Diese Wartezeit ist Bereitschaftsdienst und damit Arbeitszeit.
  • Einsatzreserve: Mitarbeiter, die in einem Pausenraum auf dem Gelände warten und bei Bedarf einspringen, leisten Bereitschaftsdienst.

Häufige Fehler

  • Bereitschaftsdienst als "Pause" deklarieren: Wenn der Mitarbeiter nicht frei über seine Zeit verfügen kann, ist es keine Pause – auch nicht, wenn er gerade nichts tut.
  • Rufbereitschaft anordnen, Bereitschaftsdienst meinen: Die 20-Minuten-Reaktionszeit, die faktisch nur vom Betriebsgelände aus einzuhalten ist, macht aus Rufbereitschaft einen Bereitschaftsdienst.
  • Bereitschaftszeiten nicht erfassen: Auch Bereitschaftsdienst unterliegt der Zeiterfassungspflicht. Jede Stunde muss dokumentiert werden.
  • Ruhezeit nach Bereitschaftsdienst ignorieren: Auch wenn der Mitarbeiter während des Dienstes geschlafen hat – danach stehen ihm 11 Stunden Ruhezeit zu.

Was die Rechtsprechung sagt

Das Bundesarbeitsgericht und der EuGH haben in den letzten Jahren eine klare Linie gezogen:

  • EuGH, 2003 (SIMAP): Bereitschaftsdienst in der Dienststelle ist vollständig Arbeitszeit.
  • EuGH, 2021 (Stadt Offenbach): Auch bei Rufbereitschaft kann Arbeitszeit vorliegen, wenn die Einschränkungen so stark sind, dass der Mitarbeiter faktisch nicht frei ist.
  • BAG, 2023: Bereitschaftsdienst muss mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden – über die gesamte Dauer, nicht nur bei aktivem Einsatz.

Die Tendenz ist eindeutig: Gerichte schauen immer genauer hin, ob die Bezeichnung "Rufbereitschaft" der Realität entspricht. Wer hier schludert, riskiert Nachzahlungen für Jahre.

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