Nachtarbeit
Was zählt als Nachtarbeit, welche Zuschläge stehen Mitarbeitern zu und welche besonderen Pflichten haben Arbeitgeber?
Was ist Nachtarbeit?
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit umfasst. Die Nachtzeit liegt zwischen 23:00 und 06:00 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien beginnt sie bereits um 22:00 Uhr.
Wer regelmäßig Nachtarbeit leistet – also an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr oder in Wechselschicht – gilt als Nachtarbeitnehmer und hat besondere Rechte.
Rechte von Nachtarbeitnehmern
Arbeitsmedizinische Untersuchung
Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen – auf Kosten des Arbeitgebers:
- Vor Aufnahme der Nachtarbeit
- Alle drei Jahre während der Nachtarbeit
- Jedes Jahr ab dem 50. Lebensjahr
Stellt der Arzt fest, dass die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, muss der Arbeitgeber einen Tagesarbeitsplatz anbieten.
Nachtarbeitszuschlag oder Freizeitausgleich
Nachtarbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Ausgleich (§ 6 Abs. 5 ArbZG) – entweder als Zuschlag auf den Stundenlohn oder als bezahlte freie Tage.
Was "angemessen" ist, hat das Bundesarbeitsgericht konkretisiert: 25 % Zuschlag bei regelmäßiger Nachtarbeit, 30 % bei Dauernachtarbeit. Aber diese Werte gelten nur, wenn kein Tarifvertrag eine andere Regelung trifft.
Wie viel tatsächlich gezahlt wird
Die BAG-Richtwerte von 25–30 % sind nicht die Regel. Tarifverträge können niedrigere Sätze festlegen – und tun das in vielen Branchen:
| Branche | Tariflicher Nachtzuschlag |
|---|---|
| Sicherheitsgewerbe (BDSW) | 10 % |
| Pflege (TVöD) | 20 % |
| Gastronomie (DEHOGA) | 25 % |
| Gebäudereinigung | 25 % |
| Metall-/Elektroindustrie | 15–30 % |
Im Sicherheitsgewerbe liegt der tarifliche Nachtzuschlag also bei nur 10 %. Für tarifgebundene Betriebe ist das rechtlich in Ordnung – der Tarifvertrag geht dem BAG-Richtwert vor. Nicht-tarifgebundene Betriebe müssen sich hingegen am 25-%-Maßstab des BAG orientieren.
Bevorzugung bei Tagesarbeitsplätzen
Wenn ein Nachtarbeitnehmer auf einen Tagesarbeitsplatz wechseln möchte, muss der Arbeitgeber dies bevorzugt ermöglichen – sofern betriebliche Gründe nicht dagegen sprechen und kein dringender betrieblicher Bedarf an Nachtarbeit besteht.
Nachtarbeit im Sicherheitsdienst
Für Sicherheitsunternehmen ist Nachtarbeit Alltag: Objektbewachung, Veranstaltungssicherheit, Werkschutz – viele Aufträge fallen in die Nachtzeit. Das bedeutet:
- Zuschlagspflicht für jede Stunde zwischen 23:00 und 06:00 (tariflich meist 10 %)
- Dokumentationspflicht der Nachtarbeitszeiten – minutengenau, nicht pauschal
- Gesundheitsvorsorge muss organisiert und angeboten werden
- Rotation sollte eingeplant werden, damit nicht immer dieselben Mitarbeiter nachts arbeiten
Häufige Fehler
- Nachtarbeit wird nicht als solche erkannt: Eine Schicht von 18:00 bis 02:00 Uhr umfasst drei Stunden Nachtarbeit (23:00–02:00). Das wird in der Abrechnung gerne übersehen.
- Zuschläge werden pauschal gezahlt: Der Zuschlag muss sich auf die tatsächlichen Nachtstunden beziehen, nicht auf die gesamte Schicht.
- Falschen Zuschlagssatz anwenden: Wer den BAG-Richtwert von 25 % zahlt, obwohl der Tarifvertrag 10 % vorsieht, verschenkt Geld. Wer umgekehrt 10 % zahlt, ohne tarifgebunden zu sein, riskiert Nachforderungen.
- Keine arbeitsmedizinische Vorsorge: Viele kleine Betriebe wissen nicht, dass sie Nachtarbeitern aktiv eine Untersuchung anbieten müssen.
Steuerliche Behandlung
Nachtarbeitszuschläge sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten:
- 25 % Zuschlag für Nachtarbeit (20:00–06:00) ist steuerfrei
- 40 % Zuschlag für Nachtarbeit ab 00:00 Uhr, wenn die Arbeit vor 00:00 begonnen hat
- Die Steuerfreiheit gilt nur auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde
Auch ein tariflicher Nachtzuschlag von 10 % ist steuerfrei – die 25 %-Grenze ist die steuerfreie Obergrenze, nicht das Minimum.
Dienstplanung ohne Aufwand
Dienstify übernimmt die Komplexität — Sie behalten den Überblick.
Mehr erfahren