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Recht & Compliance4 min Lesezeit

Zuschläge

Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge: Wer hat Anspruch, wie hoch sind sie und was ist steuerfrei?

Was sind Zuschläge?

Zuschläge sind zusätzliche Vergütungen, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie zu besonderen Zeiten arbeiten – nachts, an Sonntagen oder an Feiertagen. Sie sollen den Nachteil ausgleichen, den Arbeit zu unsozialen Zeiten mit sich bringt.

Gesetzlicher Anspruch vs. Tarifvertrag

Ein weit verbreiteter Irrtum: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- oder Feiertagszuschläge. Das Arbeitszeitgesetz regelt nur, dass Sonntagsarbeit durch einen Ersatzruhetag ausgeglichen werden muss.

Einzige gesetzliche Ausnahme – Nachtarbeit: Hier besteht ein Anspruch auf "angemessenen Ausgleich" (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Was "angemessen" ist, hat das Bundesarbeitsgericht mit 25 % beziffert (bei Dauernachtarbeit 30 %). Aber: Wenn ein Tarifvertrag gilt, bestimmt dieser die Höhe – und die kann deutlich niedriger ausfallen.

In der Praxis regeln Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge die Zuschläge. Die Höhe variiert stark je nach Branche.

Steuerfreie Höchstgrenzen

Das Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) legt fest, bis zu welcher Höhe Zuschläge steuerfrei bleiben. Diese Grenzen sind keine Empfehlungen für die Zuschlagshöhe – sie definieren nur die Steuerfreiheit:

ZuschlagsartSteuerfrei bis
Nachtarbeit (20:00–06:00)25 %
Nachtarbeit ab 00:00 (bei Schichtbeginn vor 00:00)40 %
Sonntagsarbeit (00:00–04:00 des Folgetags)50 %
Gesetzliche Feiertage125 %
Heiligabend ab 14:00, 1. und 2. Weihnachtstag150 %
1. Mai150 %
31. Dezember ab 14:00125 %

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:

  • Die Steuerfreiheit gilt nur auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde
  • Der Zuschlag muss neben dem Grundlohn gezahlt werden, nicht als Pauschale
  • Die Arbeit muss tatsächlich zu den zuschlagspflichtigen Zeiten geleistet worden sein
  • Die Zeiten müssen einzeln dokumentiert sein

Für die Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze: Steuerfreie Zuschläge sind nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde auch sozialversicherungsfrei.

Wie stark die Zuschläge nach Branche variieren

Die tatsächlich gezahlten Zuschläge unterscheiden sich erheblich. Ein Vergleich:

BrancheNachtzuschlagSonntagszuschlagFeiertagszuschlag
Sicherheitsgewerbe (BDSW-Tarifvertrag)10 %25–50 %100 %
Gebäudereinigung25 %75–100 %100–200 %
Gastronomie (DEHOGA)25 %50 %100–150 %
Pflege (TVöD)20 %25 %135 %
Metall-/Elektroindustrie15–30 %50–70 %100–150 %

Wichtig: Die Tabelle zeigt typische Werte. Innerhalb jeder Branche gibt es regionale Unterschiede, und nicht jeder Betrieb ist tarifgebunden. Prüfen Sie immer den konkreten Tarifvertrag, der für Ihren Betrieb gilt.

Sicherheitsgewerbe im Detail

Im Sicherheitsgewerbe liegt der tarifliche Nachtzuschlag in den meisten Regionen bei nur 10 % des Grundlohns. Das ist weit unter den 25 %, die das BAG als "angemessen" ansieht – aber der Tarifvertrag geht vor. Solange der BDSW-Tarifvertrag (oder ein regionaler Sicherheits-Tarifvertrag) gilt, ist der niedrigere Satz rechtlich in Ordnung.

Für Sicherheitsunternehmen, die nicht tarifgebunden sind, gilt der BAG-Maßstab von 25 %. Wer also aus dem Tarifvertrag aussteigt, zahlt im Zweifel mehr.

Berechnung an einem Beispiel

Ein Sicherheitsmitarbeiter arbeitet am Sonntag von 22:00 bis 06:00 Uhr. Sein Stundenlohn beträgt 14,50 Euro. Es gilt der BDSW-Tarifvertrag mit 10 % Nachtzuschlag und 50 % Sonntagszuschlag.

  • 22:00–23:00: Nur Sonntagszuschlag (noch keine Nachtzeit) → 14,50 € + 7,25 € = 21,75 €
  • 23:00–06:00: Sonntags- und Nachtzuschlag → 14,50 € + 7,25 € + 1,45 € = 23,20 € pro Stunde

Alle Zuschläge sind steuerfrei, weil der Grundlohn unter 50 Euro liegt und die Sätze unter den steuerfreien Höchstgrenzen bleiben.

Zum Vergleich: Der gleiche Mitarbeiter ohne Tarifbindung mit 25 % Nachtzuschlag würde zwischen 23:00 und 06:00 Uhr 25,38 € pro Stunde erhalten.

Was bei der Abrechnung schiefgehen kann

  • Pauschalzuschläge ohne Einzelnachweis: Das Finanzamt erkennt steuerfreie Zuschläge nur an, wenn die genauen Arbeitszeiten dokumentiert sind. Eine monatliche Pauschale reicht nicht.
  • Zuschläge auf den falschen Grundlohn: Berechnet werden darf nur der reguläre Stundenlohn – ohne Prämien, Provisionen oder andere Zulagen.
  • Doppelte Zuschläge nicht berücksichtigt: Wer an einem Feiertag nachts arbeitet, hat Anspruch auf beide Zuschläge, nicht nur den höheren.
  • Tarifvertrag nicht geprüft: Viele Betriebe zahlen "irgendwas", ohne zu wissen, was ihr Tarifvertrag tatsächlich vorschreibt. Das kann in beide Richtungen falsch sein – zu viel oder zu wenig.

Was das für die Dienstplanung bedeutet

Jede Schicht, die in zuschlagspflichtige Zeiten fällt, verursacht höhere Personalkosten. Die Höhe hängt vom geltenden Tarifvertrag ab. Ein Dienstplaner, der das nicht berücksichtigt, plant am Budget vorbei. Umgekehrt kann ein geschickter Einsatzplan die Zuschlagskosten minimieren, ohne dass die Abdeckung leidet – zum Beispiel indem Schichtwechsel so gelegt werden, dass möglichst wenige Stunden in die Nachtzeit fallen.

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