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Recht & Compliance6 min Lesezeit

Sonntagsarbeit & Feiertagsarbeit

Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt, welche Branchen sind ausgenommen, wie funktioniert der Ersatzruhetag und welche Zuschläge gelten?

Das Grundprinzip

Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV). Das Arbeitszeitgesetz konkretisiert das in den §§ 9-13 ArbZG:

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Das Verbot gilt von 00:00 bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Für Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann der Beginn um bis zu 6 Stunden verschoben werden, also von 06:00 Uhr des Sonn-/Feiertags bis 06:00 Uhr des Folgetags.

Welche Branchen sind ausgenommen?

§ 10 ArbZG listet die Ausnahmen auf. Für Schichtbetriebe sind besonders relevant:

BrancheRechtsgrundlage
Sicherheitsdienste (Bewachungsgewerbe)§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG
Gastronomie (Gaststätten, Hotels)§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG
Rettungsdienste, Feuerwehr§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG
Veranstaltungen (Kultur, Sport, Messen)§ 10 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG
Verkehrsbetriebe§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG
Reinigung, Instandhaltung§ 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG

Die Ausnahme gilt nur für Tätigkeiten, die an dem Tag tatsächlich nötig sind. Ein Sicherheitsdienst darf sonntags Objekte bewachen - aber die Verwaltungsabteilung des gleichen Unternehmens darf nicht regulär arbeiten.

Der Ersatzruhetag

Sonntagsarbeit

Wer an einem Sonntag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Dieser Ersatzruhetag muss ein voller Kalendertag (00:00 bis 24:00 Uhr) sein. Ein halber Tag oder ein späterer Schichtbeginn reicht nicht.

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Das bedeutet: Selbst in Branchen mit Sonntagsarbeit darf kein Mitarbeiter an mehr als 37 Sonntagen im Jahr eingesetzt werden.

Feiertagsarbeit

Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gilt ein Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Der längere Zeitraum gibt Betrieben mehr Flexibilität bei der Planung.

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt die Feiertagsregelung. Der Ersatzruhetag kann dann innerhalb von 8 statt 2 Wochen gewährt werden.

Zusammenfassung

SonntagsarbeitFeiertagsarbeit
ErsatzruhetagInnerhalb von 2 WochenInnerhalb von 8 Wochen
Maximum37 Sonntage/JahrKeine Obergrenze
DauerVoller KalendertagVoller Kalendertag

Gesetzliche Feiertage in NRW

Die Anzahl der Feiertage unterscheidet sich je nach Bundesland. In Nordrhein-Westfalen gelten 11 gesetzliche Feiertage:

DatumFeiertag
1. JanuarNeujahr
BeweglichKarfreitag
BeweglichOstermontag
1. MaiTag der Arbeit
BeweglichChristi Himmelfahrt
BeweglichPfingstmontag
BeweglichFronleichnam
3. OktoberTag der Deutschen Einheit
1. NovemberAllerheiligen
25. Dezember1. Weihnachtstag
26. Dezember2. Weihnachtstag

Andere Bundesländer haben abweichende Regelungen. Bayern hat beispielsweise 13 gesetzliche Feiertage. Für die Dienstplanung ist immer der Feiertag am Einsatzort maßgeblich, nicht der Wohnort des Mitarbeiters.

Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit

Kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch

Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntagszuschläge gibt es nicht. Das ArbZG sieht als Ausgleich nur den Ersatzruhetag vor. Zuschläge regeln Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge.

Steuerfreie Höchstgrenzen

Das Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) definiert, bis zu welcher Höhe Zuschläge steuerfrei bleiben:

ZuschlagsartSteuerfrei bis
Sonntagsarbeit50 % des Grundlohns
Gesetzliche Feiertage125 % des Grundlohns
Heiligabend ab 14:00, 1./2. Weihnachtstag150 % des Grundlohns
1. Mai150 % des Grundlohns

Steuerfreiheit gilt nur bei einem Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde. Für die Sozialversicherungsfreiheit liegt die Grenze bei 25 Euro.

Branchenübliche Zuschlagssätze

BrancheSonntagszuschlagFeiertagszuschlag
Sicherheitsgewerbe (BDSW)25-50 %100 %
Gastronomie (DEHOGA)50 %100-150 %
Pflege (TVöD-P)25 %135 %
Gebäudereinigung75-100 %100-200 %

Je nach Tarifgebiet variieren die konkreten Sätze. Nicht tarifgebundene Betriebe können abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbaren.

Sonn- und Feiertagsarbeit im Dienstplan

Ersatzruhetage planen

Der häufigste Fehler: Die Sonntagsschicht wird eingeteilt, aber kein Ersatzruhetag eingeplant. Das ist ein Verstoß gegen das ArbZG.

Praxis-Tipp: Den Ersatzruhetag direkt bei der Dienstplanerstellung festlegen, nicht erst nachträglich. Ein guter Dienstplan weist den Ersatzruhetag explizit aus. So ist die Compliance dokumentiert und der Mitarbeiter weiß, wann er seinen Ausgleich bekommt.

Faire Verteilung

Wochenend- und Feiertagsdienste sind bei Mitarbeitern wenig beliebt. Werden immer dieselben Personen eingeteilt, führt das zu Frustration und Fluktuation. Gute Schichtplanung verteilt diese Dienste gleichmäßig und nachvollziehbar.

Die 15-Sonntage-Regel überwachen

Bei Betrieben mit regelmäßiger Sonntagsarbeit muss pro Mitarbeiter nachgehalten werden, wie viele Sonntage bereits gearbeitet wurden. Ab dem 37. Sonntag droht ein Verstoß. Wer viele Teilzeitkräfte oder Springer einsetzt, verliert ohne systematische Erfassung schnell den Überblick.

Branchenspezifische Besonderheiten

Sicherheitsdienst

Sonntagsarbeit ist im Sicherheitsgewerbe Alltag. Objektbewachung, Veranstaltungsschutz und Alarmbereitschaft kennen kein Wochenende. Der Tarifvertrag Sicherheitsgewerbe regelt die Zuschläge, die je nach Tarifgebiet zwischen 25 % und 50 % am Sonntag liegen.

Besonderes Augenmerk: Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht gehen, verschieben sich die Zuschlagszeiträume. Von 00:00 bis 04:00 Uhr eines Montags kann noch der Sonntagszuschlag gelten, wenn die Schicht vor 00:00 Uhr begonnen hat.

Gastronomie

In der Gastronomie ist der Sonntag oft der umsatzstärkste Tag. Die Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG erlaubt Sonntagsarbeit für alle gastronomischen Tätigkeiten: Küche, Service, Reinigung.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten Einschränkungen: Sonntagsarbeit ist in der Gastronomie zwar grundsätzlich erlaubt (§ 17 Abs. 2 JArbSchG), aber mindestens 2 Sonntage im Monat müssen frei bleiben.

Pflege

In der Pflege besteht ein 365-Tage-Betrieb. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist unvermeidbar. Der TVöD-P sieht einen Sonntagszuschlag von 25 % vor. Die Verteilung der Wochenenddienste ist ein zentrales Thema bei der Mitbestimmung des Betriebsrats bzw. der MAV.

Konsequenzen bei Verstößen

  • Bußgeld: Bis zu 15.000 Euro pro Verstoß (§ 22 ArbZG), etwa bei fehlendem Ersatzruhetag oder Überschreitung der 37 Sonntage
  • Strafbarkeit: Vorsätzliche und wiederholte Verstöße können nach § 23 ArbZG als Straftat geahndet werden
  • Behördliche Kontrolle: Die Gewerbeaufsicht (in NRW: Bezirksregierung) prüft die Einhaltung, besonders bei Beschwerden von Mitarbeitern oder dem Betriebsrat

Häufige Fehler

  • Ersatzruhetag vergessen: Die Sonntagsschicht wird eingeplant, aber kein Ausgleichstag. Das ist der häufigste Verstoß.
  • Ersatzruhetag zu spät: Der Ersatzruhetag muss innerhalb von 2 Wochen liegen. "Irgendwann nächsten Monat" ist zu spät.
  • Verwaltung arbeitet sonntags: Die Ausnahme gilt nur für die branchenspezifische Tätigkeit, nicht für Büroarbeit im selben Unternehmen.
  • 15-Sonntage-Regel nicht überwacht: Ohne systematische Zählung merkt niemand, dass ein Mitarbeiter schon den 38. Sonntag arbeitet.
  • Feiertagszuschlag falsch berechnet: Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, gilt der höhere Feiertagszuschlag, nicht der Sonntagszuschlag. Beide Zuschläge werden nicht addiert.
  • Kein Dienstplanvermerk: Dokumentationspflichten umfassen auch den Nachweis, dass Ersatzruhetage gewährt wurden.

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