Tarifvertrag Sicherheitsgewerbe 2026
Lohntabellen, Zuschläge und Arbeitszeiten im Sicherheitsgewerbe – was der BDSW-Tarifvertrag 2026 regelt und was Arbeitgeber wissen müssen.
Was regelt der Tarifvertrag?
Der Tarifvertrag für das Sicherheitsgewerbe regelt die Arbeitsbedingungen für rund 260.000 Beschäftigte in Deutschland. Er wird zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) und der Gewerkschaft ver.di ausgehandelt – allerdings nicht bundeseinheitlich, sondern je Bundesland oder Tarifgebiet.
Das bedeutet: Ein Sicherheitsmitarbeiter in Bayern verdient anders als einer in Sachsen. Die Zuschläge können sich unterscheiden. Und die Regelungen zur Arbeitszeit weichen teilweise voneinander ab.
Warum der Tarifvertrag für die Dienstplanung wichtig ist
Wer einen Dienstplan erstellt, muss den Tarifvertrag kennen – nicht nur für die Lohnabrechnung, sondern auch für die Planung selbst:
- Mindestlöhne bestimmen die Personalkosten pro Schicht
- Zuschlagssätze beeinflussen, wie teuer Nacht-, Wochenend- und Feiertagsschichten sind
- Höchstarbeitszeiten und Sonderregelungen setzen den Rahmen für die Schichtverteilung
- Tätigkeitszuordnung bestimmt, welcher Lohn für welchen Einsatz gilt
Lohngruppen im Sicherheitsgewerbe
Die Tarifverträge unterscheiden in der Regel mehrere Lohngruppen nach Tätigkeitsart:
| Lohngruppe | Typische Tätigkeit | Qualifikation |
|---|---|---|
| Separatwachdienst | Einfache Objektbewachung, Pfortendienst | Unterrichtung (§ 34a) |
| Revier- und Streifendienst | Mobile Kontrollen, Rundgänge | Unterrichtung + Erfahrung |
| Veranstaltungsdienst | Einlasskontrollen, Ordnerdienst | Sachkundeprüfung (§ 34a) |
| Werkschutz / Objektschutz | Schutz kritischer Infrastruktur | Sachkundeprüfung + Zusatzqualifikation |
| Geld- und Werttransport | Transport und Bewachung von Werten | Spezialausbildung |
| Luftsicherheit | Sicherheitskontrollen an Flughäfen | Behördliche Zulassung |
Wichtig: Die exakten Bezeichnungen und Stundenlöhne variieren je nach Tarifgebiet. Prüfen Sie immer den für Ihr Bundesland geltenden Tarifvertrag.
Zuschläge nach Tarifvertrag
Die tariflichen Zuschläge im Sicherheitsgewerbe liegen deutlich unter dem, was viele vermuten:
| Zuschlagsart | Typischer Tarifsatz | Steuerfreie Obergrenze |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (23:00–06:00) | 10 % | 25 % (40 % ab 00:00) |
| Sonntagsarbeit | 25–50 % (je nach Tarifgebiet) | 50 % |
| Feiertagsarbeit | 100 % | 125–150 % |
| Heiligabend / 1. Weihnachtstag | 100–150 % | 150 % |
| 31. Dezember | 100 % | 125 % |
Der Nachtzuschlag von 10 % überrascht viele. Das Bundesarbeitsgericht hält 25 % für "angemessen" – aber der Tarifvertrag geht vor. Solange ein Unternehmen tarifgebunden ist, ist der niedrigere Satz rechtlich korrekt.
Achtung: Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind (kein BDSW-Mitglied, kein Haustarifvertrag), müssen sich am BAG-Richtwert von 25 % orientieren. Der Ausstieg aus dem Tarifvertrag kann also teurer werden.
Allgemeinverbindlichkeit
Einige regionale Tarifverträge im Sicherheitsgewerbe sind allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet: Sie gelten auch für Unternehmen, die nicht Mitglied im BDSW sind – und zwar für alle Beschäftigten in der Region.
Ob Ihr Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist, können Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge prüfen.
Was sich 2026 ändert
Lohnsteigerungen
Die Tarifverhandlungen für 2025/2026 haben in den meisten Tarifgebieten zu Lohnerhöhungen geführt. Die Steigerungen fallen je nach Region unterschiedlich aus – typischerweise zwischen 3 und 8 Prozent, gestaffelt über zwei Jahre.
Elektronische Zeiterfassung
Unabhängig vom Tarifvertrag wird ab 2026 die elektronische Zeiterfassungspflicht greifen. Für Sicherheitsunternehmen, die bisher mit Stundenzetteln oder Excel arbeiten, bedeutet das: Umstellung auf eine digitale Lösung wird Pflicht.
Mindestlohn als Untergrenze
Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro. In Tarifgebieten, wo der tarifliche Stundenlohn darunterliegt (das betrifft vor allem einfache Separatwachtätigkeiten in ostdeutschen Bundesländern), wird der Mindestlohn zur relevanten Untergrenze.
Praktische Auswirkungen auf die Dienstplanung
Kostenplanung pro Schicht
Ein konkretes Beispiel: Eine Nachtschicht am Sonntag von 22:00 bis 06:00 Uhr bei einem tariflichen Stundenlohn von 14,50 €:
- 22:00–23:00 (Sonntagszuschlag 50 %): 14,50 € + 7,25 € = 21,75 €
- 23:00–06:00 (Sonntag 50 % + Nacht 10 %): 14,50 € + 7,25 € + 1,45 € = 23,20 € × 7 Std. = 162,40 €
- Gesamtkosten Schicht: 21,75 € + 162,40 € = 184,15 € (zzgl. Arbeitgeberanteile SV)
Wer diesen Betrag nicht kennt, kann keinen wirtschaftlichen Angebotspreis kalkulieren.
Richtige Lohngruppe zuweisen
Wenn ein Mitarbeiter, der normalerweise im Separatwachdienst eingesetzt wird, als Veranstaltungsordner arbeitet, greift die höhere Lohngruppe – zumindest für diesen Einsatz. Der Dienstplan muss also nicht nur die Person, sondern auch die Tätigkeitsart pro Einsatz abbilden.
Häufige Fehler
- Falschen Tarifvertrag anwenden: Ein Unternehmen in Berlin wendet den bayerischen Tarifvertrag an, weil der Geschäftsführer dort mal gearbeitet hat. Löhne und Zuschläge unterscheiden sich aber.
- Lohngruppen nicht differenzieren: Alle Mitarbeiter bekommen denselben Stundenlohn, obwohl der Tarifvertrag nach Tätigkeit unterscheidet.
- Allgemeinverbindlichkeit übersehen: "Wir sind nicht im BDSW, also gilt der Tarifvertrag nicht für uns." – Stimmt nicht, wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde.
- Zuschläge falsch berechnen: Der Nachtzuschlag wird auf die gesamte Schicht statt nur auf die Nachtstunden (23:00–06:00) berechnet.
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