Mindestlohn 2026
Mindestlohn 2026: 13,90 Euro pro Stunde. Was das für Minijobs, Branchenmindestlöhne und die Kostenplanung im Schichtbetrieb bedeutet.
Aus der Praxis: "Jede Mindestlohnerhöhung bedeutet für die Planung vor allem eines: Eine Neukalkulation der Minijob-Grenzen. 13,90 Euro wirken zunächst wie eine simple Zahl, in der Praxis können sie jedoch komplette Schichtmodelle ins Wanken bringen. Eine zentrale Empfehlung: Achten Sie besonders auf Bereitschaftsdienste und die dynamischen Minijob-Grenzen. Hier verbergen sich die kostspieligsten Planungsfehler."
13,90 Euro: Mehr als eine neue Zahl
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue zentrale Grenze in der Dienstplanung: Der gesetzliche Mindestlohn liegt nun bei 13,90 Euro pro Stunde.
An die regelmäßigen Erhöhungen haben sich Betriebe inzwischen gewöhnt. Ein Blick auf die Entwicklung der vergangenen Jahre verdeutlicht, weshalb die Personalkosten so stark gestiegen sind:
| Zeitraum | Mindestlohn |
|---|---|
| 2022 (bis September) | 10,45 € |
| 2022 (ab Oktober) | 12,00 € |
| 2024 | 12,41 € |
| 2025 | 12,82 € |
| 2026 | 13,90 € |
Für wen gelten die neuen Vorgaben?
Kurz gesagt: Für nahezu alle Mitarbeiter im Dienstplan, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit, auf Minijob-Basis oder als Saisonkräfte beschäftigt sind. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen die 13,90 Euro nicht zwingend zu zahlen sind:
- Auszubildende (hier greift die Mindestausbildungsvergütung)
- Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums
- Langzeitarbeitslose (nur in den ersten 6 Monaten nach Einstellung)
- Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Die Minijob-Falle 2026
In diesem Bereich entstehen die häufigsten und kostspieligsten Planungsfehler. Seit 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Konkret: Ein neuer Mindestlohn bedeutet eine neue Verdienstgrenze, die unmittelbar im System anzupassen ist.
Bei 13,90 Euro Stundenlohn dürfen Minijobber maximal 603 Euro im Monat verdienen (entspricht 7.236 Euro im Jahr).
In der Dienstplanung bedeutet das: Minijobber dürfen für maximal 43,4 Stunden pro Monat eingeteilt werden, also knapp 10 Stunden pro Woche. Wenn jemand aus Gewohnheit für 12 Stunden pro Woche eingeplant wird, ergeben sich am Monatsende 48 Stunden, und die Person wird sozialversicherungspflichtig. Eine zentrale Empfehlung: Stellen Sie Ihr Dienstplan-Tool so ein, dass bei 43 Stunden eine Warnung ausgegeben wird.
Branchenmindestlöhne: Wenn der Tarifvertrag greift
In speziellen Branchen wie Reinigung oder Pflege ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag schlägt den gesetzlichen Mindestlohn, sofern er höher ausfällt. Die 13,90 Euro sind dann nicht mehr maßgeblich.
Die folgenden Richtwerte für 2026 sind zu beachten (Stand: 1. Januar 2026):
| Branche | Branchenmindestlohn 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Gebäudereinigung (Innenreinigung, LG 1) | 14,25 € | Bundesinnungsverband BIV-DGR |
| Gebäudereinigung (Glas- und Fassadenreinigung, LG 6) | 17,80 € | Bundesinnungsverband BIV-DGR |
| Elektrohandwerk | 14,50 € | ZVEH-Tarifvertrag |
| Pflege (Pflegehilfskräfte) | 16,10 € | Pflegekommission, BMAS-Verordnung |
| Pflege (qualifizierte Pflegehilfskräfte) | 17,35 € | Pflegekommission, BMAS-Verordnung |
| Pflegefachkräfte | 20,50 € | Pflegekommission, BMAS-Verordnung |
| Maler- und Lackiererhandwerk (Geselle) | 15,00 € | Bundesinnungsverband Maler |
| Bauhauptgewerbe (Werker West) | 15,40 € | SOKA-BAU |
| Dachdeckerhandwerk | 15,60 € | ZVDH-Tarifvertrag |
Die Zahlen können sich unterjährig durch neue Tarifrunden ändern. Verbindlich ist immer die zuletzt vom BMAS für allgemeinverbindlich erklärte Fassung des Branchentarifs. Prüfen Sie vor einer Lohnkalkulation die BMAS-Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge, nicht beliebige Online-Quellen.
Im Sicherheitsgewerbe ist die Lage besonders unübersichtlich. Die tariflichen Mindestlöhne unterscheiden sich erheblich zwischen den Bundesländern. Prüfen Sie hier zwingend Ihren regionalen Tarifvertrag. Häufig liegt selbst die einfachste Bewachungstätigkeit deutlich über 13,90 Euro. Details im Wissen-Artikel zum Tarifvertrag Sicherheitsgewerbe.
Was kostet eine Schicht tatsächlich?
Die realen Kosten im Alltag
In der Personalplanung rechnet niemand mehr mit dem reinen Bruttolohn. Jede geplante Schicht kostet den Betrieb mindestens: Mindestlohn × Stunden × Arbeitgeberfaktor (Faktor von ca. 1,2 für Sozialversicherungsbeiträge). Eine reguläre 8-Stunden-Schicht kostet 2026 also mindestens 133 Euro brutto inklusive aller Lohnnebenkosten. Diese Zahl muss in der Kalkulation für Kundenangebote berücksichtigt werden.
Zuschläge
Wenn ein Mitarbeiter zum Mindestlohn beschäftigt ist und eine Nachtschicht leistet, sind die Zuschläge auf Basis der neuen 13,90 Euro zu berechnen. Bei 10 % Nachtzuschlag (im Sicherheitsgewerbe häufig üblich) ergibt sich ein Aufschlag von 1,39 Euro pro Nachtstunde. Bei einem großen Team summiert sich dieser Betrag spürbar.
Wenn der Zoll unangekündigt prüft
Die Dokumentation ist ein zentrales Thema. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls führt regelmäßig unangekündigte Prüfungen durch. Besonders prüfintensiv sind folgende Branchen:
- Gebäudereinigung
- Gastronomie und Hotels
- Sicherheitsgewerbe
- Paket- und Kurierdienste
- Fleischwirtschaft
Bei einer Prüfung verlangen die Beamten Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen und vergleichen diese mit den Lohnabrechnungen. Bei festgestellten Mängeln drohen erhebliche Folgen:
- Bußgelder bis zu 500.000 Euro bei nachgewiesenen systematischen Fehlern
- Nachzahlungen an Mitarbeiter, bis zu 3 Jahre rückwirkend
- Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen
Bereitschaftsdienst: Häufiger Streitpunkt
Dieses Thema sorgt in der Planungspraxis regelmäßig für Diskussionen. Klar ist: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und muss mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. Das gilt für die gesamte Anwesenheitszeit, auch wenn der Mitarbeiter zwischenzeitlich keine aktive Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist, dass er sich vor Ort bereithält.
Anders verhält es sich bei der Rufbereitschaft. Da der Mitarbeiter sich zuhause aufhalten darf, zählt nur die tatsächlich abgerufene Einsatzzeit als Arbeitszeit. Für die reine Erreichbarkeit kann eine geringere, vertraglich vereinbarte Pauschale angesetzt werden.
Rechenbeispiel: Ein Sicherheitsmitarbeiter leistet eine 12-Stunden-Nachtschicht mit Bereitschaftsanteil. Auch wenn er davon 8 Stunden ohne aktive Tätigkeit verbringt, müssen alle 12 Stunden mit 13,90 Euro vergütet werden. Daraus ergeben sich Kosten von mindestens 166,80 Euro brutto für diese Schicht.
Anrechnung von Sachleistungen: Was zählt zum Mindestlohn?
Nicht alle Lohnbestandteile zählen für die 13,90-Euro-Schwelle. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, was anrechenbar ist und was nicht:
Anrechenbar auf den Mindestlohn:
- Grundgehalt
- Pauschale Zulagen, die als regelmäßiges Entgelt gezahlt werden
- Leistungs- oder Anwesenheitsprämien (sofern monatlich gezahlt)
NICHT anrechenbar:
- Zuschläge nach § 3b EStG (Nacht-, Sonn-, Feiertagszuschläge)
- Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge
- Vermögenswirksame Leistungen
- Trinkgelder
- Sachleistungen wie Dienstwagen oder Verpflegungsgutscheine
- Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld (Ausnahme: zwölftelt monatlich gezahlt)
Was das praktisch heißt: Wenn ein Mitarbeiter 13,50 Euro Grundlohn plus 1,00 Euro Nachtzuschlag bekommt, liegt der mindestlohnrelevante Lohn bei 13,50 Euro, nicht bei 14,50 Euro. Der Mindestlohn wird gerissen, auch wenn der Bruttolohn formal über 13,90 Euro liegt.
Sachbezugswerte 2026 und ihre Grenzen
Wer Mitarbeiter mit Verpflegung oder Unterkunft bezahlt (häufig in Gastronomie und Pflege), darf das nicht beliebig auf den Mindestlohn anrechnen. Die Sachbezugsverordnung legt feste Werte fest:
- Verpflegung 2026: 333 Euro pro Monat (Frühstück 65, Mittag 134, Abend 134)
- Unterkunft: 287 Euro pro Monat
Auch wenn Sie einem Mitarbeiter in der Gastronomie freie Verpflegung gewähren, darf der ausgezahlte Lohn nicht unter 13,90 Euro pro Stunde sinken. Der Sachbezug zählt ausschließlich zum steuerlichen Bruttolohn, nicht als Mindestlohn-Bestandteil.
Checkliste: So sichern Sie Ihre Planung ab
Prüfen Sie diese fünf Punkte, bevor Sie den nächsten Dienstplan freigeben:
- Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit: Bereitschaftszeiten dürfen nicht pauschal unter dem Mindestlohn vergütet werden. Bei einer Prüfung führt dies zu erheblichen Konsequenzen.
- Branchen-Tarife prüfen: In Gebäudereinigung oder Pflege gelten in der Regel allgemeinverbindliche Branchentarife, nicht die 13,90 Euro.
- Minijob-Stunden begrenzen: Beschränken Sie Minijobber zwingend auf 43,4 Stunden pro Monat. Eine Stunde darüber führt zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.
- Keine unzulässigen Anrechnungen: Kosten für Kost und Logis dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Die 13,90 Euro müssen bar bzw. per Überweisung ausgezahlt werden.
- Fahrzeiten als Arbeitszeit: Besonders relevant in der Gebäudereinigung oder bei mobilen Diensten (etwa in der Pflege). Die Fahrt von Objekt A nach Objekt B ist bezahlte Arbeitszeit. Wird diese nicht erfasst, fällt der effektive Stundenlohn unter den gesetzlichen Mindestlohn.
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