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Recht & Compliance4 min Lesezeit

Minijob Arbeitszeit 2026

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten, wo liegt die Verdienstgrenze und was müssen Arbeitgeber bei der Planung beachten?

Die Grundregeln

Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 603 Euro nicht übersteigt (Stand 2026). Seit Oktober 2022 ist diese Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.

Die Formel: Mindestlohn (13,90 €) × 130 ÷ 3 = 603 €/Monat (7.236 €/Jahr)

Wie viele Stunden darf ein Minijobber arbeiten?

Die maximale Stundenzahl hängt vom Stundenlohn ab:

StundenlohnMax. Stunden/MonatMax. Stunden/Woche (ca.)
13,90 € (Mindestlohn)43,4 Stunden10,0 Stunden
14,50 €41,7 Stunden9,6 Stunden
15,00 €40,3 Stunden9,3 Stunden
16,00 €37,8 Stunden8,7 Stunden

Wichtig: Es zählt das regelmäßige monatliche Entgelt – also der Durchschnitt, nicht der einzelne Monat. Ein Minijobber darf in einem Monat mehr verdienen, wenn er in einem anderen Monat weniger verdient, solange der Jahresdurchschnitt stimmt.

Was "regelmäßig" bedeutet

Die Minijob-Zentrale prüft den Durchschnittsverdienst über 12 Monate. Gelegentliches Überschreiten ist erlaubt – aber nur, wenn:

  • Es unvorhersehbar war (Krankheitsvertretung, unerwarteter Mehrbedarf)
  • Es in maximal 2 Monaten im Jahr passiert
  • Der Verdienst in diesen Monaten das Doppelte der Grenze (1.206 €) nicht übersteigt

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Minijob rückwirkend sozialversicherungspflichtig – mit Nachzahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Rechte von Minijobbern

Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie reguläre Arbeitnehmer:

  • Urlaubsanspruch: Mindestens 20 Tage (bei 5-Tage-Woche), anteilig bei weniger Arbeitstagen
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Bis zu 6 Wochen
  • Feiertagsvergütung: Für Feiertage, an denen der Minijobber normalerweise gearbeitet hätte
  • Kündigungsschutz: Gesetzliche Kündigungsfristen gelten
  • Zeiterfassungspflicht: Auch für Minijobber müssen Arbeitszeiten erfasst werden

Viele Arbeitgeber kennen diese Ansprüche nicht oder ignorieren sie. Das ist rechtswidrig und wird bei Prüfungen beanstandet.

Minijob im Sicherheitsdienst

Im Sicherheitsgewerbe werden Minijobber häufig als Aushilfen für Veranstaltungen oder als Verstärkung an Wochenenden eingesetzt. Besonderheiten:

  • Qualifikation: Auch Minijobber brauchen mindestens die Unterrichtung nach § 34a GewO. Ohne diese Qualifikation dürfen sie nicht in der Bewachung eingesetzt werden.
  • Zuschläge: Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sind steuerfrei und zählen nicht zur Minijob-Grenze, solange sie die steuerfreien Höchstgrenzen nicht überschreiten. Das ist ein echter Vorteil: Ein Minijobber kann durch steuerfreie Zuschläge faktisch mehr als 603 € im Monat verdienen, ohne dass der Minijob-Status gefährdet wird.
  • Einsatzhäufigkeit: Ein Minijobber, der jedes Wochenende arbeitet, ist regelmäßig beschäftigt – das muss in der Stundenplanung berücksichtigt werden.

Minijobber im Dienstplan

Stundenbudget im Blick behalten

Der häufigste Fehler: Ein Minijobber wird im Dienstplan wie ein regulärer Mitarbeiter eingeplant, ohne dass jemand die Stunden mitzählt. Am Monatsende sind es plötzlich 55 Stunden statt 43 – und der Minijob ist gefährdet.

Ein guter Dienstplan zeigt für jeden Minijobber:

  • Bereits geplante Stunden im aktuellen Monat
  • Verbleibendes Stundenbudget
  • Warnung bei Annäherung an die Grenze

Steuerfreie Zuschläge nutzen

Kluge Dienstplanung setzt Minijobber gezielt in zuschlagspflichtigen Zeiten ein. Ein Beispiel:

Ein Minijobber im Sicherheitsdienst arbeitet sonntags von 22:00 bis 06:00 Uhr (8 Stunden). Stundenlohn: 13,90 €.

  • Grundlohn: 8 × 13,90 € = 111,20 €
  • Sonntagszuschlag (50 %): 8 × 6,95 € = 55,60 € (steuerfrei)
  • Nachtzuschlag (10 %): 7 × 1,39 € = 9,73 € (steuerfrei, 23:00–06:00)

Der Minijobber verdient 176,53 € für diese Schicht, aber nur 111,20 € zählen für die Minijob-Grenze. Er kann also deutlich mehr Schichten arbeiten, als die 603 €-Grenze vermuten lässt.

Häufige Fehler

  • Stunden nicht erfassen: Die Zeiterfassungspflicht gilt auch für Minijobber. Ohne Erfassung lässt sich die Einhaltung der Verdienstgrenze nicht nachweisen.
  • Urlaub nicht gewähren: Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch. Wird er nicht gewährt, drohen Nachzahlungen.
  • Zuschläge zur Verdienstgrenze zählen: Steuerfreie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zählen nicht zur Minijob-Grenze. Wer sie trotzdem einrechnet, verschenkt Einsatzpotenzial.
  • Überschreitung nicht als unvorhersehbar dokumentieren: Wenn ein Minijobber in einem Monat die Grenze überschreitet, muss der Grund dokumentiert sein. "War halt viel zu tun" reicht nicht.

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