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Recht & Compliance4 min Lesezeit

Überstunden

Überstunden anordnen, auszahlen oder abfeiern – was das Arbeitsrecht vorschreibt und welche Fristen Arbeitgeber kennen müssen.

Was sind Überstunden?

Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Wenn im Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche stehen und der Mitarbeiter 45 arbeitet, sind 5 Stunden Überstunden.

Wichtige Unterscheidung: Überstunden (über die vertragliche Arbeitszeit hinaus) und Mehrarbeit (über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus) sind nicht dasselbe. Ein Mitarbeiter mit 35-Stunden-Vertrag, der 42 Stunden arbeitet, hat 7 Überstunden – aber keine Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, weil er unter der 48-Stunden-Grenze bleibt.

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Nicht ohne Weiteres. Der Arbeitgeber darf Überstunden nur anordnen, wenn:

  • Der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält
  • Ein Tarifvertrag Überstunden regelt
  • Eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht
  • Ein Notfall vorliegt (z. B. Brand, Maschinenausfall, Naturkatastrophe)

Ohne eine dieser Grundlagen kann der Mitarbeiter Überstunden verweigern. Umgekehrt: Wenn der Vertrag Überstunden erlaubt, muss der Mitarbeiter sie grundsätzlich leisten – aber nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes.

Überstunden auszahlen oder abfeiern?

Beides ist möglich. Was gilt, hängt vom Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab:

Auszahlung

Die Überstunden werden mit dem regulären Stundenlohn vergütet. Einen gesetzlichen Überstundenzuschlag gibt es nicht – er kann aber tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbart sein.

Typische Zuschläge, wenn sie vereinbart sind:

  • 25 % in vielen Tarifverträgen
  • 50 % bei Überschreitung bestimmter Grenzen
  • 0 % in vielen Arbeitsverträgen (kein Zuschlag, nur regulärer Lohn)

Freizeitausgleich

Statt Geld bekommt der Mitarbeiter freie Stunden oder Tage. Das ist für Arbeitgeber oft die günstigere Variante, weil keine Lohnnebenkosten auf den Überstundenausgleich anfallen.

Achtung: Der Freizeitausgleich muss im selben Ausgleichszeitraum erfolgen wie die Überstunden – bei der 48-Stunden-Woche innerhalb von 24 Wochen bzw. 6 Kalendermonaten.

Verfallen Überstunden?

Ja – und das ist einer der häufigsten Streitpunkte:

  • Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Viele Tarifverträge legen fest, dass Überstundenansprüche innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssen. Danach verfallen sie.
  • Arbeitsvertragliche Verfallklauseln: Auch Arbeitsverträge können Ausschlussfristen enthalten. Sie müssen mindestens 3 Monate betragen, um wirksam zu sein.
  • Gesetzliche Verjährung: Ohne Ausschlussfrist verjähren Überstundenansprüche nach der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), berechnet ab Jahresende.

Im Sicherheitsgewerbe greift oft die tarifvertragliche Ausschlussfrist. Wer seine Überstunden nicht rechtzeitig geltend macht, verliert den Anspruch.

Die Beweislastfrage

Wer muss beweisen, dass Überstunden geleistet wurden?

  • Grundsatz: Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er Überstunden geleistet hat und dass der Arbeitgeber diese angeordnet oder geduldet hat.
  • Seit dem BAG-Beschluss 2022: Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht erfasst, obwohl er dazu verpflichtet ist, kehrt sich die Beweislast faktisch um. Der Arbeitnehmer muss dann nur noch darlegen, dass er Überstunden geleistet hat – den Gegenbeweis muss der Arbeitgeber führen.

Das macht die Zeiterfassung zum Schutzschild für Arbeitgeber: Wer korrekt erfasst, kann unbegründete Überstundenforderungen widerlegen. Wer nicht erfasst, steht vor Gericht schlecht da.

Überstunden im Sicherheitsdienst

Im Sicherheitsgewerbe fallen Überstunden besonders häufig an:

  • Veranstaltungen gehen länger als geplant: Das Konzert endet um 23:00 statt 22:00. Die Sicherheitskräfte müssen bleiben.
  • Krankheitsvertretung: Ein Mitarbeiter fällt aus, ein anderer springt ein und arbeitet doppelt.
  • Saisonale Spitzen: Weihnachtsmärkte, Festivals, Messen – in bestimmten Monaten explodiert der Bedarf.

Der BDSW-Tarifvertrag regelt in den meisten Tarifgebieten, dass Überstunden mit dem regulären Stundenlohn vergütet werden. Ein gesonderter Überstundenzuschlag ist in vielen regionalen Tarifverträgen nicht vorgesehen.

Grenzen durch das Arbeitszeitgesetz

Überstunden dürfen nicht grenzenlos angeordnet werden:

  • Tägliche Höchstarbeitszeit: 10 Stunden (im Durchschnitt von 24 Wochen maximal 8 Stunden/Tag)
  • Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 48 Stunden im Durchschnitt
  • Ruhezeit: Mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen
  • Sonntagsarbeit: Nur in Ausnahmebranchen erlaubt, mit Ersatzruhetag

Was viele falsch machen

  • "Mit dem Gehalt sind alle Überstunden abgegolten": Diese Klausel ist in den meisten Fällen unwirksam, weil sie den Umfang nicht klar begrenzt. Wirksam ist: "Mit dem Gehalt sind bis zu 10 Überstunden pro Monat abgegolten."
  • Überstunden nicht erfassen: Ohne Dokumentation lässt sich weder prüfen, ob das ArbZG eingehalten wird, noch ob Überstundenansprüche berechtigt sind.
  • Ausgleichszeitraum verstreichen lassen: Wenn Überstunden über Monate aufgebaut werden, ohne dass ein Ausgleich stattfindet, verstößt das gegen das ArbZG.
  • Überstunden stillschweigend dulden: Wenn der Arbeitgeber weiß, dass regelmäßig Überstunden geleistet werden, und nichts dagegen tut, gelten die Überstunden als geduldet – und müssen vergütet werden.

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