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Glossar3 min Lesezeit

Nachtzuschlag

Was ist der Nachtzuschlag, wie hoch ist er und wann haben Arbeitnehmer Anspruch darauf? Gesetzliche Regelungen und Berechnung im Detail.

Der Nachtzuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmer für Arbeit während der gesetzlichen Nachtzeit erhalten. Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtzeit als den Zeitraum von 23:00 bis 6:00 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien gilt abweichend 22:00 bis 5:00 Uhr.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Das Gesetz legt keine feste Prozentzahl fest. Es verlangt eine "angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt". Die Rechtsprechung hat sich auf 25 % Zuschlag als Richtwert eingependelt. Bei dauerhafter Nachtarbeit (nicht nur gelegentlich) hält das Bundesarbeitsgericht 30 % für angemessen.

Tarifverträge können andere Sätze festlegen. In manchen Branchen liegen die Nachtzuschläge bei 15 %, in anderen bei 50 %. Der Tarifvertrag hat dann Vorrang.

Steuerliche Behandlung

Ein attraktiver Aspekt: Nachtzuschläge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Für Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr sind Zuschläge bis 25 % des Grundlohns steuerfrei, zwischen 0:00 und 4:00 Uhr sogar bis 40 %. Voraussetzung: Der Grundlohn übersteigt nicht 50 Euro pro Stunde, und die Zuschläge werden neben dem Grundlohn gezahlt.

Nachtzuschlag vs. Schichtzulage

Der Nachtzuschlag wird pro geleisteter Nachtstunde gezahlt und kann teilweise steuerfrei sein. Die Schichtzulage ist ein pauschaler Monatsbetrag für die generelle Bereitschaft zur Schichtarbeit und ist voll steuerpflichtig. In der Praxis bekommen viele Schichtarbeiter beides: die Zulage als Grundvergütung für Wechselschicht und den Zuschlag als Extra für tatsächlich geleistete Nachtstunden.

Berechnungsbeispiel

Ein Mitarbeiter verdient 18 Euro brutto pro Stunde und arbeitet eine Nachtschicht von 22:00 bis 06:00 Uhr. Davon fallen 7 Stunden in die gesetzliche Nachtzeit (23:00-06:00). Bei 25 % Zuschlag ergibt das: 7 x 18 x 0,25 = 31,50 Euro Nachtzuschlag. Dieser Betrag ist steuerfrei, weil der Grundlohn unter 50 Euro liegt und der Zuschlag 25 % nicht übersteigt.

Branchen-Spektrum: typische Sätze 2026

BrancheTariflicher NachtzuschlagAnmerkung
Sicherheitsgewerbe (BDSW)10 %Tarif schlägt BAG-Richtwert
Gastronomie (DEHOGA)25 %regional unterschiedlich
Gebäudereinigung25 %RTV-Standard
Pflege (TVöD-VKA)20 %plus 1,28 €/h Wechselschichtzulage
Metall- / Elektroindustrie15 bis 30 %nach Bezirk und Bandbreite
Bauhauptgewerbe20 %nach 21:00 Uhr

Wichtig: Wer ohne Tarif unterwegs ist, muss sich am BAG-Richtwert von 25 Prozent (bzw. 30 Prozent bei Dauernachtarbeit) orientieren. Ein einseitig festgelegter niedrigerer Satz hält gerichtlicher Prüfung nicht stand.

Praxis-Tipp

Dokumentieren Sie die Nachtarbeitsstunden sauber. Bei Prüfungen durch Finanzamt oder Sozialversicherung müssen Sie nachweisen können, welche Stunden tatsächlich in die Nachtzeit fielen. Pauschale Zuschläge ohne Stundennachweis werden im Zweifel nicht als steuerfrei anerkannt.

Häufiger Fehler: Nacht- und Sonntagszuschlag falsch addiert

Bei einer Nachtschicht, die in den Sonntag hineinreicht, gelten beide Zuschläge nebeneinander, allerdings nur jeweils auf den Grundlohn, nicht aufeinander. Wer am Sonntag um 02:00 Uhr arbeitet, bekommt 50 Prozent Sonntagszuschlag plus 25 oder 40 Prozent Nachtzuschlag, beide steuerfrei nach § 3b EStG, beide auf den Grundlohn berechnet. Eine Multiplikation der Zuschläge ist nicht zulässig und führt bei Lohnsteuer-Außenprüfungen zu Korrekturen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der gesetzliche Nachtzuschlag?+
Das Gesetz nennt keine feste Prozentzahl. Die Rechtsprechung hat sich auf 25 % als Richtwert eingependelt. Bei dauerhafter Nachtarbeit hält das Bundesarbeitsgericht 30 % für angemessen. Tarifverträge können abweichende Sätze festlegen.
Sind Nachtzuschläge steuerfrei?+
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Für Arbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr sind Zuschläge bis 25 % steuerfrei, zwischen 0:00 und 4:00 Uhr sogar bis 40 %. Der Grundlohn darf dabei 50 EUR pro Stunde nicht übersteigen.
Was gilt als Nachtzeit laut Arbeitszeitgesetz?+
Das Arbeitszeitgesetz definiert Nachtzeit als den Zeitraum von 23:00 bis 6:00 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien gilt abweichend der Zeitraum von 22:00 bis 5:00 Uhr.

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